Konditionen

Konditionen

Kennen Sie schon das neue Pflegestärkungsgesetz I vom 01. Januar 2015?

(Pflegestärkungsgesetz II ab 01. Januar 2017)


Seit dem 01.01.2015 werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige mit oder ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben nun

seit dem 01.01.2017 einen Anspruch über monatlich 125 Euro, also 1500 Euro/Jahr. 

Sie erhalten allerdings nicht das Geld, sondern die Unterstützung. Im Jahr sind dies bis zu 48 Std. bzw. monatlich 4 Std.

Für welche Leistungen das Geld eingesetzt werden kann, regeln Pflegekassen und Bundesländer.   

 www.pflegestaerkungsgesetz.de


Macht die pflegende Person Urlaub oder ist krank, können Sie für die Verhinderungspflege bis 1.612 Euro pro Jahr von der Pflegekasse für die Kosten der Ersatzpflege beanspruchen. Wird Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen, erhöht sich der Betrag sogar auf 2.418 Euro/Jahr. Diese sowie die mtl. 125 Euro Entlastungsleistung nach §45SGBXI rechne ich direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Auch für diese Unterstützung erhalten Sie die Leistung, nicht das Geld. Dies sind bis 77,25 Std./Jahr bzw. mtl. 6,5 Std. Hilfe für Sie.


Für Sie als Pflegebedürftigen ist also die Entlastungsleistung und die Verhinderungspflege kostenlos.


Die Verhinderungspflege und die Entlastungsleistung ergeben also insgesamt pro Jahr 125 Std. bzw. monatl. 10,5 Std

kostenlose Unterstützung für Sie, sofern Sie mindestens Pflegegrad 2 haben.


Sie werden finanziell und zeitlich entlastet.



Und sollte dies nicht reichen, haben Sie noch zusätzlich folgende Möglichkeit:


Zusätzlich kann bis zu 40% von der Sachleistung für Unterstützung im Alltag

als Kombinationsleistung genutzt werden, sofern bei Ihnen kein Pflegedienst kommt.

Dies ist möglich ab Pflegegrad 2 und ermöglicht Ihnen, zusätzlich Betreuungsstunden zu erhalten.

Sie bestimmen, wieviel Leistung Sie möchten, und nur ein geringer Teil wird von dem Pflegegeld abgezogen.


Ein Beispiel: Sie haben Pflegegrad 3 und Ihr Pflegegeld beträgt 545 Euro.

Wenn Sie meine Betreuungsdienste z.B. 11,5 Std/Mo. in Anspruch nehmen, erhalten Sie immer noch 401,30 € Pflegegeld.


 Zur Berechnungshilfe gibt es ein Berechnungsprogramm: www.pflegegeldrechner.com



Meine Dienstleistung ist selbständig freiberuflich

  • Ich bin selbständig freiberuflich tätig und arbeite gegen Honorar
  • Meine Leistungen rechne ich in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab
  • Die Leistung ist für Sie kostenfrei, wenn Sie einen Pflegegrad haben
  • Sie erhalten eine Rechnung nur dann selbst, wenn Sie kein Pflegegrad haben oder das Budget der Kasse überschritten wird   
  • Die Rechnung ist nach § 4 Abs. 16 Buchstb. g oder m von der MwSt. befreit
  • Meine Leistungen sind in einem gewissen Rahmen steuerlich absetzbar
  • Ich bin mit einer Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert
  • und zahle Beiträge an die Berufsgenossenschaft

Leistungsbegleichung

  • Das Honorar wird in einem persönlichen Gespräch schriftlich mit Ihnen vereinbart
  • Ein erstes Kennenlerntreffen ist für Sie unverbindlich und kostenfrei
  • Die Inanspruchnahme der Leistungen beinhaltet, je nach Art, Aufwand und Dauer der Dienstleistung eine unterschiedliche Vergütung
  • Die Buchung der Leistungen entscheiden Sie nach ihrem persönlichen Bedarf
  • Ganz flexibel, mit oder ohne Vertrag, ohne Abnahme von Mindeststunden und ohne Kündigungsfrist

Honorar (Preise sind unverbindlich und dienen nur der Orientierung)

  • Allgemeine Leistungen auf Stundenbasis  31,25 Euro/Std.
  • Begleitung kultureller Veranstaltungen, Arztbesuche, Therapien usw. 31,25 Euro/Std.
  • Erstellung der Lebensgeschichte (Biografie) und Ausflüge nach Aufwand
  • Begleitung auf Reisen/Tagesausflügen (die Reisekosten gehen zu Lasten des Kunden)  nach Vereinbarung
  • Organisation von Feierlichkeiten, Ausflügen, Reisen usw.   31,25 €/Std.
  • Pauschalpreise, z.B. Halbtagspauschale, Tagespauschale usw. nach Vereinbarung
  • Sonstige Aufträge nach Vereinbarung


Bezahlung

  • Die Bezahlung erfolgt am Ende des Monats per Rechnung. Pflegekassen erhalten die Rechnungen monatlich.
  • Es wird ein Besuchsprotokoll geführt und vom Kunden bzw. Auftraggeber nach jedem Besuch unterschrieben
  • Eine Kopie der Protokolle werden den Rechnungen beigefügt
  • Rechnungen an die Pflegekassen sind nach §4 Abs.16 Bstb. g und Privat-rechnungen nach §4 Abs.16 Bstb. l von der MwSt. befreit. 
  • Leistungen der Pflegekasse, das sind Entlastungsleistungen nach §45SGBXI, Verhinderungspflege nach §39SGBXI sowie bis zu 40% der Sachleistung rechne ich direkt mit der Pflegeasse ab.